Ein Betreuer darf nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche tätig werden.
Diese können sein:
- Finanzen / Vermögen
- Gesundheit / Heilbehandlung
- Aufenthalt
- Wohnungsangelegenheiten
- Vertretung vor (Behörden, Ämtern, Gerichten,Firmen etc)
- Post
-- und andere
Die Aufgabenbereiche werden im Betreuungsverfahren durch das Gericht jeweils individuell festgelegt. Der zuständige Richter kann sie auch anders benennen. Falls ein Aufgabenbereich nicht benannt wurde oder weggefallen ist, genügt ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht, damit diese überprüft werden können.
Wie Sie meiner Vita entnehmen können, bin ich erfahren in der direkten Betreuung von Menschen im Sinne der Pflege und Alltagsunterstützung.
In meiner Tätigkeit als Berufsbetreuer kann ich dies leider nicht anbieten.
Meine Tätigkeit besteht daraus, all jene administrativen Aufgaben auszuüben, die mir das Gericht übertragen hat. Dies beinhaltet natürlich auch regelmäßigen Kontakt, ist aber nicht der Schwerpunkt.
Wenn Sie zum Beispiel regelmäßig Unterstützung benötigen um ein Angebot aufzusuchen, ist es meine Aufgabe, jemanden / eine Firma zu finden, die diese Unterstützung, zum Beispiel ein Fahr- oder Begleitdienst anbietet. Ich selber kann diese Begleitung nicht anbieten.
Jeder Betreuer ist gegenüber dem Klienten und dem Amtsgericht rechenschaftspflichtig. Dies gilt im übertragenen Sinne auch gegenüber Angehörigen. Der Betreuer muss, sofern er den Bereich "Finanzen" hat, dem Amtsgericht jährlich eine Abrechnung über die Finanzen vorlegen. Der Betreuer muss sein Handeln jederzeit gegenüber dem Amtsgericht begründen können.
Es ist sinnvoll, an dieser Stelle auch mit dem Betreuten und sofern vorhanden Angehörigen in Kontakt zu bleiben, damit keine Mißverständnisse entstehen.